Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGMB)

§1 Anwendbarkeit

Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Der Vermieter lehnt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters ausdrücklich ab.

§2 Angebot und Vertrag

2.1 Der Mietvertrag kommt durch seine Unterzeichnung durch den Vermieter und den Mieter zustande oder der Vermieter hat den Mietvertrag auf andere Weise bestätigt.

2.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung auf einen Dritten zu übertragen.

§3 Preise

3.1 Der vereinbarte Mietpreis versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und gilt ausschließlich für die Nutzung des Materials in Europa.

3.2 Alle Kosten für Transport, Kraftstoff, Verpackung, Verbrauchsmaterial, Lieferung und Montage sowie sonstige Abgaben, die staatlicherseits auferlegt sind, gehen zu Lasten des Mieters. Diese Kosten sind daher nicht im Mietpreis enthalten und müssen zusammen mit der (ersten) Mietzahlung bezahlt werden.

§4 Mietdauer

4.1 Die Mietdauer beginnt zum vereinbarten Datum und Zeitpunkt. Insbesondere:

  • A. wenn vereinbart wurde, dass der Vermieter das Material liefert: zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter das Material am vereinbarten Ort zur Verfügung gestellt hat;
  • B. wenn vereinbart wurde, dass der Mieter das Material an einem vereinbarten Ort abholt: zum vereinbarten Zeitpunkt.

4.2 Der Vermieter gerät hinsichtlich der Zurverfügungstellung des Materials erst in Verzug, wenn ihm eine weitere angemessene Frist gesetzt wurde und der Vermieter diese Frist hat verstreichen lassen.

4.3 Nimmt der Mieter das Material nicht am vereinbarten Ort ab und ist dies nicht dem Vermieter anzulasten, gerät der Mieter in Verzug. Alle mit der Nichtabnahme verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

4.4 Die Mietdauer endet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Die Mietdauer endet faktisch, wenn der Vermieter tatsächlich über das vermietete Material verfügt.

§5 Kontrolle und Reklamationen

5.1 Der Mieter muss das Material zum Zeitpunkt der Abnahme auf sichtbare Mängel untersuchen. Sind sichtbare Mängel vorhanden, hat der Mieter dies auf dem CMR Frachtbrief zu vermerken. Das Material gilt als in gutem Zustand und vertragsgemäß geliefert, wenn und soweit nichts auf dem CMR Frachtbrief und/oder anderen Frachtpapieren angegeben ist.

5.2 Reklamationen wegen sichtbarer Mängel verfallen, wenn der Mieter den Vermieter nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Übernahme des Materials schriftlich über den Mangel informiert hat.

5.3 Nicht sichtbare Mängel, die zum Zeitpunkt der Untersuchung (siehe Absatz 1) nicht entdeckt wurden und auch nicht hätten entdeckt werden können, hat der Mieter dem Vermieter innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Entdeckung oder zumindest nachdem der Mieter den Mangel mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit hätte feststellen können, schriftlich, unter genauer Angabe der Art und des Grunds der Reklamationen/Mängel, mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Mieter nicht mehr auf einen nicht sichtbaren Mangel am Material berufen.

5.4 Mängel, die der Mieter nicht rechtzeitig entdeckt hat, weil er das Material nach der Abnahme nicht sorgfältig auf ihre Tauglichkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit überprüft hat, oder Mängel, die der Mieter dem Vermieter nicht rechtzeitig schriftlich mitteilt, können keinen Grund für eine Minderung des Mietpreises, die Auflösung des Mietvertrages oder Schadenersatz darstellen.

5.5 Eventuelle Klagen sind binnen einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach der Reklamation bei einem infolge dieser Bedingungen zuständigen Gericht anhängig zu machen. Mit Ablauf dieser Frist erlischt jeder Anspruch auf Schadenersatz.

§6 Rückgabe nach Beendigung des Mietvertrages

6.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Mieter das Material am Ende des Mietvertrages am vereinbarten Ort an den Vermieter zurückgeben. Der Mieter muss das Material gereinigt und im Originalzustand (wie auf dem Lieferschein angegeben) an den Vermieter oder einen durch den Vermieter bezeichneten Dritten zurückgeben. Alle damit verbundenen (Transport-)Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

6.2 Stellt der Mieter das Material dem Vermieter nicht am vereinbarten Ort und Datum zur Verfügung (Beendigung des Mietvertrages), gerät der Mieter in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder einer Mahnung seitens des Vermieters bedarf.

6.3 In diesem Fall hat der Mieter unbeschadet des Rechts auf volle Entschädigung eine Schadens-/Nutzungsgebühr in Höhe des Mietpreises zu zahlen.

6.4 Stellt sich nach der Rückgabe des Materials heraus, dass es beschädigt wurde oder nicht vom Mieter gereinigt wurde, haftet der Mieter für die dem Vermieter dadurch entstandenen Schäden und Kosten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass der Schaden und die mangelnde Sauberkeit auf Umstände zurückzuführen sind, die ihm nicht anzulasten sind.

6.5 Das Material ist und bleibt Eigentum des Vermieters. Der Mieter darf das Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte veräußern und/oder übertragen oder es mit irgendeinem beschränkten Recht belasten. Dem Mieter ist es auch nicht gestattet, mit einem Dritten einen Vertrag abzuschließen, in dem sich der Kunde zur Durchführung der vorgenannten Rechtshandlungen verpflichtet.

6.6 Wird das Material gepfändet (oder droht es gepfändet zu werden) oder machen Dritte Ansprüche gegen das Material geltend, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren. Der Mieter hat dann nach den Anweisungen des Vermieters zu handeln.

§7 Zahlung und Sicherheit

7.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.

7.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Mieter in Verzug und alle offenen Forderungen werden sofort fällig.

7.3 Eine Aufrechnung von Forderungen durch den Mieter ist ausgeschlossen.

7.4 Der Vermieter kann bei schlechter finanzieller Lage des Mieters Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

7.5 Der Mieter muss eine Kaution hinterlegen, die bei Vertragsschluss festgelegt wird. Diese wird nach Beendigung des Vertrages zurückerstattet, sofern alle Verpflichtungen erfüllt wurden.

Art. 8 Pflichten des Mieters

8.1 Der Mieter muss das Hilfsmittel sorgfältig und gemäß den Anweisungen benutzen.

8.2 Nur autorisierte und sachkundige Personen dürfen das Hilfsmittel verwenden.

8.3 Das Hilfsmittel ist in gutem Zustand zu halten und tägliche Wartungsarbeiten sind rechtzeitig durchzuführen.

8.4 Der Mieter darf das Hilfsmittel nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters an einen anderen Standort verlegen oder verändern.

8.5 Der Mieter ist verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl zu ergreifen.

Art. 9 Schäden, Risiko und Verlust

9.1 Das Risiko für das Hilfsmittel geht mit der Übergabe an den Mieter über.

9.2 Der Mieter haftet für jeglichen Schaden am Hilfsmittel während der Mietdauer.

9.3 Schäden sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu melden.

9.4 Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung ist der Mieter verpflichtet, den Schaden zum Neuwert zu ersetzen.

Art. 10 Haftung des Vermieters

10.1 Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.2 Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Umsatzausfall ist ausgeschlossen.

10.3 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die über einen Betrag von 2.500,00 € hinausgehen.

Art. 11 Höhere Gewalt

11.1 Höhere Gewalt umfasst Ereignisse wie Krieg, Naturkatastrophen, Streiks oder andere unvorhersehbare Umstände.

11.2 Im Falle höherer Gewalt kann der Vermieter die Erfüllung des Vertrages aussetzen oder den Vertrag auflösen, ohne dass der Mieter Anspruch auf Schadenersatz hat.

Art. 12 Kündigung/Annullierung

12.1 Der Vermieter kann den Vertrag bei Verstößen des Mieters oder bei finanziellen Schwierigkeiten des Mieters fristlos kündigen.

12.2 Eine Annullierung oder Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.